Sachverhalt

Die Parteien, der Ehemann (geboren 1945) und die Ehefrau (geboren 1953), haben am 23. Oktober 1972 geheiratet und haben zwei volljährige Kinder. Ihre Ehe war über mehrere Jahre hinweg von erheblichen ehelichen Schwierigkeiten geprägt.

Mit Urteil vom 4. April 2017 hat das Zivilgericht des Bezirks Lausanne die Scheidung ausgesprochen, ohne einen Unterhaltsbeitrag zwischen den Ehegatten vorzusehen. Es hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau 28'121 Fr. 45 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu zahlen, und dem Ehemann eine angemessene Entschädigung im Sinne des ehemaligen Art. 124 ZGB verweigert.

Der Ehemann hat Berufung beim Zivilappellationsgericht des Kantons Waadt eingelegt, das mit Urteil vom 11. April 2018 das Urteil teilweise abgeändert hat. Es hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann 2'094 Fr. 50 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu zahlen, und den Rest des Urteils bestätigt.

Der Ehemann hat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, das seinen Antrag abgewiesen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Anwendung des neuen Rechts zur Aufteilung der beruflichen Vorsorge der Ehegatten geprüft, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist und auf zum Zeitpunkt dieses Datums anhängige Scheidungsverfahren anwendbar ist. Art. 124a ZGB regelt speziell die Aufteilung der Alters- oder Invalidenrenten, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bezieht, wenn die Berechnung einer Austrittsleistung nicht mehr möglich ist. Der Richter verfügt über ein Ermessen, um die Modalitäten der Aufteilung unter Berücksichtigung insbesondere der Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse jedes Ehegatten zu bestimmen.

Art. 124b Abs. 2 ZGB sieht die Möglichkeit für den Richter vor, vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung aus triftigen Gründen abzuweichen, ohne eine erschöpfende Liste zu geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angegeben, dass die grobe Verletzung der Pflicht eines Ehegatten, zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 ZGB), einen solchen triftigen Grund darstellen kann, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 133 III 497). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien und einen Teil der Lehre bestätigt, die betonen, dass das neue Recht die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Aufteilung lockert.

Das Bundesgericht erinnert jedoch daran, dass diese Ausnahme restriktiv anzuwenden ist, um den Grundsatz der hälftigen Aufteilung nicht seiner Substanz zu berauben. Nur besonders schockierende Situationen, in denen die Verletzung der familiären Pflichten schwerwiegend und andauernd ist, können eine…