Art. 124a ZGB
Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Referenzalter und bei Altersrenten
1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3 Der Bundesrat regelt: 1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente; 2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Scheidung; neues Recht über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge der Ehegatten; wichtige Gründe, die ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung gestatten7 Zitierungen
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2Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum1 Zitierungen
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3Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung1 Zitierungen
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4Nachehelicher Unterhalt bei Scheidung im Rentenalter0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen30.03.2022 · 1 Zitierungen
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Ehescheidung1 ZitierungenLC200032· 25.03.2021 · 1 Zitierungen
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Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente1 ZitierungenVSKLA.2020.3· 12.06.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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