Sachverhalt
Parteien und Hintergrund: Die Parteien, ein italienischer Ehepaar (Ehemann Jahrgang 1941, Ehefrau Jahrgang 1947), heirateten 1972 in Italien und lebten anschließend in der Schweiz. Sie führten eine klassische Hausgattenehe mit zwei volljährigen Kindern. Der Ehemann lebt seit Jahren in Bulgarien, die Ehefrau weiterhin in der Schweiz.
Scheidungsverfahren: Der Ehemann beantragte in der Scheidungsklage die Feststellung, dass keine gegenseitige Pflicht zum nachehelichen Unterhalt bestehe. Die Ehefrau verlangte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 814.-. Das Regionalgericht verurteilte den Ehemann zu einem monatlichen Unterhalt von Fr. 446.- "lebenslang resp. bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz". Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Berufung ab.
Beschwerde an das Bundesgericht: Der Ehemann beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Feststellung, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Finanzielle Verhältnisse nach Scheidung: Der Ehemann verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'763.- und eine BVG-Rente von Fr. 827.- (nach hälftiger Teilung Fr. 414.-). Die Ehefrau erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'729.- und eine umgewandelte BVG-Rente von Fr. 329.-. Nach der Teilung der BVG-Rente verfügen beide über ein Einkommen von Fr. 2'177.- (Ehemann) bzw. Fr. 2'058.- (Ehefrau). Das Existenzminimum der Ehefrau wurde auf Fr. 2'504.- (inkl. Miete, Krankenkasse, Steuern etc.) festgesetzt, woraus sich ein Manko von Fr. 446.- ergab. Für den Ehemann wurde das Existenzminimum in Bulgarien unter Berücksichtigung einer Kaufkraftparität von 50 % der Schweiz auf rund Fr. 1'500.- berechnet, wobei er nach Abzug des Unterhaltsbeitrags noch über Fr. 1'731.- verfügen würde.
Erwägungen
Rechtliche Ausgangslage und Lebensprägung: Die Ehe dauerte fast 50 Jahre und war durch eine klassische Rollenteilung geprägt, bei der die Ehefrau ihre Berufstätigkeit zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung aufgab. Die kantonalen Gerichte erkannten eine lebensprägende Ehe an (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Die bisherige Rechtsprechung, wonach nachehelicher Unterhalt im Grundsatz längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Unterhaltspflichtigen dauert (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; BGE 141 III 465 E. 3.2.1), betrifft jedoch Fälle, in denen die Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Diese Grundsätze sind hier nicht anwendbar, da beide Parteien längst im Rentenalter sind und die Ehe bis ins Pensionsalter hinein bestand.
Fortsetzung des gemeinsamen Standards: Bei Scheidungen im Rentenalter besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards für eine angemessen begrenzte Zeit, sofern die Ehe lebensprägend war (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Eine Befristung der Unterhaltspflicht wäre vorliegend nicht gerechtfertigt, da die Parteien bereits 83 bzw. 77 Jahre alt sind und die Ehe fast 50 Jahre dauerte. Daher dauert die Unterhaltspflicht bis zum Tod eines Ehegatten (Art. 130 Abs. 1 ZGB).
Einwand des Ehemanns: Existenzminimum und Aufenthaltsrecht: Der Ehemann argumentierte, der Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.- führe dazu, dass er in Bulgarien unter das Existenzminimum falle und eine Rückkehr in die Schweiz aufgrund aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen (Sozialhilfeabhängigkeit) verunmöglicht werde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und eine indirekte Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV dar. Zudem sei die zweistufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung unangemessen, da sie seine finanzielle Situation nicht berücksichtige.
Begründung der Ablehnung der Beschwerde: Die zweistufig-konkrete Methode ist die maßgebliche Berechnungsmethode für…