Art. 130 ZGB
Erlöschen von Gesetzes wegen
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nachehelicher Unterhalt bei Scheidung im Rentenalter0 Zitierungen
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2Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung9 Zitierungen
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2 Zitierungen
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ZKBER.2017.411 Zitierungen08.03.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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