Art. 130 ZGB

Erlöschen von Gesetzes wegen

1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nachehelicher Unterhalt bei Scheidung im Rentenalter
    · 07.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner
    · 17.12.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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