Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , und die Beschwerdegegnerin, [Y.] , sind geschiedene Eheleute. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 15. September 2006 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes [B.] für Unterhaltsbeiträge von Fr. 29'250.-- nebst 5 % Zins seit 15. April 1998 und von Fr. 72'600.-- nebst 5 % Zins seit 1. September 2006 definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Uster gewährte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 63'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Der Beschwerdeführer hat am 26. März 2007 Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 11. April 2007 aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren als Endentscheid im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG betrachtet, da er losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist. Der Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eheschutzentscheid stelle keinen gültigen Rechtsöffnungstitel mehr dar, weil er durch anderweitige einvernehmliche Parteivereinbarungen derogiert worden sei. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Schuldner den Rechtsöffnungstitel als solchen bestreiten kann, aber auch Einwände erheben kann, die sich direkt aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben oder sich gegen den Inhalt des Titels wenden.
Der Beschwerdeführer hat sich gegen den Inhalt des Titels gewandt und behauptet, die darin ausgewiesene Forderung sei durch anderweitige Parteivereinbarung…