Sachverhalt

Beteiligte Parteien: A. (geboren 1953) und B. (geboren 1972), verheiratet seit 1998 unter dem Güterstand der Gütertrennung. Ihre Tochter, C. (geboren 2000), ist volljährig.

Verfahrensgang: A. hat am 17. März 2020 beim Zivilgericht des Bezirks Sense eine Scheidungsklage eingereicht. Die Parteien haben eine Teilvereinbarung bezüglich des Güterrechts geschlossen, jedoch keine Einigung bezüglich der anderen Nebenfolgen erzielt.

Entscheid des Zivilgerichts: Am 8. September 2022 hat das Zivilgericht die Scheidung ausgesprochen. Es hat B. eine nacheheliche Unterhaltsrente von 1'300 Franken pro Monat für ein Jahr zugesprochen. Es hat ferner festgestellt, dass A. zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsverfahrens eine monatliche BVG-Rente von 1'106.35 Franken bezog und dass die Ausgleichung der während der Ehe erworbenen Ansprüche im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124a ZGB zu erfolgen hat. Der Anteil von B. an dieser BVG-Rente wurde auf 392.80 Franken pro Monat festgesetzt und die Pensionskasse wurde angewiesen, eine entsprechende lebenslange Rente zu zahlen. Schliesslich hat das Zivilgericht die Teilvereinbarung genehmigt und festgestellt, dass die Parteien die Gütertrennung vereinbart hatten, sodass keine Ansprüche aus dem Güterrecht bestanden.

Berufung von B.: B. hat beim Kantonsgericht Freiburg Berufung eingelegt. Neben der Erhöhung ihres Anteils an der BVG-Rente von A. hat sie beantragt, festzustellen, dass A. über einen Betrag von 225'602.20 Franken (nicht rückzahlbare Vorauszahlung für den Eigentumserwerb einer Wohnung) verfügt, der auf das zu teilende Vorsorgekapital anzurechnen ist und der hälftig zu teilen ist. Infolgedessen hat sie von A. die Zahlung von 112'801.10 Franken verlangt.

Entscheid des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht hat die Berufung gutgeheissen und den Entscheid der ersten Instanz entsprechend den Anträgen von B. abgeändert, indem es feststellte, dass der Betrag von 225'602.20 Franken gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen ist.

Rechtsmittel von A.: A. (der Beschwerdeführer) wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Bestätigung des Entscheids der ersten Instanz oder, subsidiär, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuen Entscheidung. B. (die Beschwerdeführerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob Art. 123 Abs. 1 ZGB, der die hälftige Teilung der Vorauszahlungen für den Eigentumserwerb einer Wohnung vorsieht, anwendbar ist. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass dieser Artikel nicht anwendbar ist, da der Vorsorgefall bereits mit dem Eintritt von A. in den Ruhestand Ende Februar 2018 eingetreten war. Es hat daher Art. 124e Abs. 1 ZGB angewendet, der eine angemessene Entschädigung in Form von Kapital oder Rente vorsieht, wenn die Ausgleichung der beruflichen Vorsorgeguthaben nicht möglich ist.

Das Bundesgericht bestätigt, dass im Rahmen der Gütertrennung die Vorauszahlungen für den Eigentumserwerb einer Wohnung, die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistet wurden, nicht im Rahmen des Güterrechts berücksichtigt werden können. Sie müssen daher gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB geteilt werden. Das…