Erwägungen

Mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2018 wurde die Ehe von [A.] und [B.] geschieden. Das Bezirksgericht ordnete die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge an. Im anschliessenden Verfahren zur Teilung der Austrittsleistungen wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge an, vom Konto des [A.] einen Betrag von Fr. 103'323.10 zuzüglich Zins auf das Konto der [B.] zu überweisen.

[A.] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid. Er machte geltend, dass er im November 2014 schwer erkrankt sei und sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Das Verfahren sei hängig und es sei offen, ob er rückwirkend Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Sein Altersguthaben bei der AXA sei daher nur provisorisch und könnte noch beträchtlich reduziert werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB entscheidend ist, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden ist. Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität fällt im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen, auch wenn die Rente aus…