Erwägungen

X., ein Journalist der Tageszeitung "Blick", rief am 10. September 1997 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an und bat eine Verwaltungsassistentin, ihm Informationen über Vorstrafen von Personen zu geben, die im Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub festgenommen worden waren. Die Verwaltungsassistentin holte die gewünschten Informationen aus dem internen Computersystem und übermittelte sie per Fax an X. Dieser veröffentlichte die Informationen jedoch nicht.

X. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden und mit einer bedingten Busse bestraft. Die Verwaltungsassistentin wurde separat wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bestraft.

X. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts kann sich jemand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machen, wenn er einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, ein Amtsgeheimnis preiszugeben. Dabei genügt Eventualvorsatz, d.h. der Anstifter muss zumindest in Kauf genommen haben, dass der Angestiftete eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung vornimmt.

Das Bundesgericht bejahte den Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers X. Er habe als erfahrener Journalist wissen müssen, dass…