Erwägungen
Der Streitfall betrifft die Gültigkeit einer Mieterhöhung, die der Vermieter T. seinem Mieter W. zum 1. Juli 1995 mitgeteilt hat, also nach der stillschweigenden Verlängerung des indexgebundenen Mietvertrags.
Der ursprüngliche Mietvertrag, der für 10 Jahre vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1994 abgeschlossen war, enthielt eine Indexierungsklausel, die es dem Vermieter ermöglichte, die Miete entsprechend der Veränderung des Schweizerischen Konsumentenpreisindexes anzupassen. Nach Ablauf dieser Anfangsperiode wurde der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert.
Der Vermieter hat eine Mieterhöhung von 2'030 Fr. auf 3'275 Fr. pro Monat angekündigt, mit der Begründung, eine Eigenkapitalrendite von 6% erzielen zu wollen. Der Mieter hat diese Erhöhung angefochten und sie als missbräuchlich erachtet.
Die kantonalen Gerichte haben den Antrag des Vermieters abgelehnt, da ihrer Ansicht nach die relative Methode anzuwenden sei und die Erhöhung nicht gerechtfertigt sei, da die Teuerung durch den Rückgang des Hypothekarzinssatzes kompensiert worden sei.
Der Vermieter hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die in BGE 121 III 397 entwickelten Rechtsgrundsätze zu gestaffelten Mieten sinngemäß auch auf indexgebundene Mietverträge anzuwenden sind.
Obwohl das Risiko bei indexgebundenen Mieten nicht in Prognosen über die Entwicklung der Erhöhungs- und Senkungsfaktoren liegt, besteht es dennoch aufgrund des Verbots für den Vermieter, während der…