Erwägungen
Die Beklagten mieteten 1989 eine Wohnung von den Klägern. Am 8. November 1991 teilten die Vermieter den Mietern eine Mietzinserhöhung per 1. April 1992 mit. Die Mieter fochten diese Mietzinserhöhung an. Das Kantonsgericht erklärte die Mietzinserhöhung für nichtig, während das Obergericht sie für formell gültig erachtete. Die Beklagten erhoben Berufung gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verwendung eines vom Vermieter kreierten Formulars, das den Anforderungen von Art. 19 VMWG entspricht, nur zulässig ist, wenn es von der zuständigen kantonalen Instanz genehmigt wurde. Art. 269d OR verlangt ausdrücklich, dass die Mietzinserhöhung auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden muss.
Das Bundesgericht begründet dies mit dem Zweck von Art. 269d OR, dem Mieter den Rechtsweg aufzuzeigen und ihm eine möglichst einfache Beurteilung seiner Chancen zu sichern, die angekündigte Mietzinserhöhung anzufechten. Nur durch die Verwendung eines amtlichen oder vom Kanton genehmigten Formulars kann gewährleistet werden, dass darin alle nach Art. 19 VMWG…