Erwägungen

Der Fall betrifft eine geschiedene Mutter, Gisèle Y., die ihre Kinder entgegen dem gerichtlich geregelten Besuchsrecht vorübergehend zu sich nahm. Der Vater, François X., stellte daraufhin Strafantrag wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen. Die Mutter wurde in den Vorinstanzen verurteilt und legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass der Vater möglicherweise das Strafantragsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben könnte, da er die Mutter zuvor über längere Zeit an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert haben soll. Das Bundesgericht verlangte von der Vorinstanz weitere Abklärungen zu den Umständen, unter denen der Vater das Besuchsrecht der Mutter behindert hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Verbot des Rechtsmissbrauchs auch im Strafrecht gilt und dass ein Strafantrag als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden kann, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat.

Im vorliegenden Fall deuteten die Feststellungen der Vorinstanz darauf hin, dass der Vater die Mutter über längere Zeit an der Ausübung des…