Erwägungen

[A. AG], eine Bank mit Sitz in Genf, hatte [C.] und [B.] als Leiter des "Asset Management Private Banking" Bereichs beschäftigt. Im Jahr 2010 eröffneten die US-Behörden eine Untersuchung gegen [A. AG], da der Verdacht bestand, dass sie US-Kunden bei der Steuerhinterziehung unterstützt hatte. [A. AG] übermittelte den US-Behörden Dokumente, die unter anderem die Namen, Vornamen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von [C.] und [B.] enthielten.

[C.] und [B.] verlangten von [A. AG], ihnen eine Kopie der an die US-Behörden übermittelten, sie betreffenden Dokumente auszuhändigen. [A. AG] verweigerte dies mit Verweis auf das Bankgeheimnis und interne Sicherheitsvorschriften. Die Mitarbeiter reichten daraufhin Klage beim Bezirksgericht Genf ein, das [A. AG] zur Aushändigung dieser Dokumente verpflichtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Rechtsmittel von [A. AG] ab. Es kam zu dem Schluss, dass sich die Bank weder auf Art. 47 des Bankengesetzes noch auf Art. 162 des Strafgesetzbuches berufen könne, um die Aushändigung von Kopien der Dokumente an die Mitarbeiter zu verweigern. Die an die US-Behörden übermittelten Dokumente enthielten keine Informationen, die eine Identifizierung der Kunden ermöglichten, und die Mitarbeiter waren bereits über den Inhalt der Dokumente informiert.

Anschließend nahm das Gericht eine Interessenabwägung gemäß Art. 9 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes vor. Es kam zu dem Schluss, dass das Interesse der Mitarbeiter, Kopien der Dokumente zu erhalten, das Interesse der Bank an einer Einschränkung ihres Zugangsrechts überwiegt, insbesondere um die Risiken einer Verfolgung durch die US-Behörden…