Art. 9 DSG

Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
  1. a. die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2 Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
4 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 8 und 9 aAbs. 3 (in der seit 1. Dezember 2010 geltenden Fassung: Abs. 4) DSG, Art. 2 ZGB
    · 17.04.2012 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Einsicht in interne Akten
    · 01.09.1999 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verpflichtung einer Bank, ihren (ehemaligen) Angestellten über die sie betreffenden persönlichen Daten, die an die amerikanischen Behörden übermittelt wurden, schriftlich Auskunft zu erteilen
    · 12.01.2015 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auskunftsrecht einer Versicherten über ihre bei der Unfallversicherung vorhandenen Personendaten
    · 26.11.1997 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 4 BV, Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte, Datenschutz
    · 19.06.1996 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS)
    · 14.06.2021 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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