Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. ist Journalist mit schweizerischer und bulgarischer Staatsangehörigkeit. Im September 2019 ersuchte er das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Auskunft, ob er in irgendeiner Weise in den Systemen des Europäischen Polizeiamts (Europol) verzeichnet sei. Seit fast zwei Jahren werde er bei jeder Einreise in den Schengenraum angehalten und eingehend befragt. Er vermute, dass die bulgarischen Behörden das Informationssystem mit falschen Vorwürfen dazu missbrauchten, ihn wegen seiner journalistischen Tätigkeit als Herausgeber eines regierungskritischen Online-Mediums einzuschüchtern. Das fedpol verweigerte die Auskunft über allfällige Einträge im Schengener Informationssystem (SIS), da deren Erteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen würde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an das fedpol zurück. Das Bundesgericht führt aus, dass das fedpol zwar gemäss Art. 58 Abs. 3 SIS-II-Beschluss mit der zuständigen Behörde des ausschreibenden Staates Rücksprache nehmen muss, jedoch nicht an deren Stellungnahme gebunden ist. Das fedpol muss selbst prüfen, ob die Auskunftsverweigerung gerechtfertigt ist, insbesondere ob der Zweck der Personenausschreibung die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen weiterhin rechtfertigt. Dafür sind weitere Informationen über Art, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung im ausschreibenden Staat erforderlich. Insbesondere bei…