Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, X., wurde vom Strafgericht des Bezirks Waadt-Ost wegen Missbrauchs des Vertrauens, Betrugs und versuchten unmöglichen Betrugs verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, 200'000 Franken von einem Darlehen von 500'000 Franken, das ihm von Y. gewährt wurde, ohne Recht verwendet zu haben, um ein manipuliertes Kartenspiel zu spielen. Der Beschwerdeführer bestritt die Qualifizierung als Missbrauch des Vertrauens und argumentierte, dass die Verwendung des geliehenen Geldes für ein Spiel keinen Missbrauch des Vertrauens darstelle.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: X. wurde von R., S. und T. zu einem manipulierten Kartenspiel verführt. Er bat Y. um Vorschuss für das Spiel und erklärte die Gründe für sein Darlehen. Y. gewährte ihm ein Darlehen von 500'000 Franken, das beim Spiel verloren ging. Y. gewährte anschließend ein zweites Darlehen von 500'000 Franken für die Revanche und 500'000 Franken als Treuhandvermögen, damit X. im Namen von Y. spielte.
X. zog 200'000 Franken vom geliehenen Betrag ab und verwendete sie für seine persönlichen Ausgaben, was vom Waadtländer Kassationsgericht als Missbrauch des Vertrauens angesehen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Verwendung eines Darlehens für ein Spiel einen Missbrauch des Vertrauens darstelle. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB voraussetzt, dass der Täter die ihm anvertrauten Vermögenswerte ohne Recht zu seinem eigenen oder zum Vorteil eines Dritten verwendet hat.
Das Bundesgericht prüfte auch die Urteile BGE 121 IV 23, BGE 119 IV 127, BGE 124 IV 9 und BGE 120 IV 117, die die Pflicht des Darlehensnehmers anerkannt haben, ständig die Gegenwert dessen zu bewahren, was er erhalten hat. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen jedoch für ein Spiel und nicht für den Erwerb eines…