Erwägungen
A., geboren 1965, und Frau A., geboren 1970, heirateten am 30. April 2003 und haben zwei Kinder. Sie beendeten ihre Lebensgemeinschaft im Oktober 2007. Im Juni 2010 reichte jeder Ehegatte einen einseitigen Scheidungsantrag mit einem Gesuch um dringende vorsorgliche und vorläufige Massnahmen ein. Am 4. Februar 2011 erliess das Bezirksgericht Genf eine Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen, insbesondere über das Besuchsrecht des Vaters und den Unterhaltsbeitrag. Der angegebene Rechtsmittelweg war eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen. Am 14. April 2011 legte A. Beschwerde ein, aber diese wurde vom Appellationsgericht am 26. August 2011 als unzulässig erklärt, da die Beschwerdefrist gemäss ZPO 10 Tage betrug.Erwägungen
Das BGE hat die Beschwerde von A. gegen diese Entscheidung gutgeheissen. Es hat entschieden, dass, obwohl der Richter erster Instanz das frühere beschleunigte kantonale Verfahren angewandt hat, die 10-Tage-Beschwerdefrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO aufgrund des Übergangsrechts galt. Allerdings hat das BGE entschieden, dass der Vertrauensschutz für A. gewährt…