Erwägungen
A., ein in X. praktizierender Anwalt, vertrat die Interessen seines Mandanten B. in einem Rechtsstreit über den Verkauf von Aktien, die B. und seine Schwestern geerbt hatten. Bei einem Treffen am 14. April 2016, an dem B., seine Schwestern und ihre Anwälte teilnahmen, nahm B. das Gespräch ohne Wissen der anderen Anwesenden auf. A. legte diese Aufnahme anschließend vor dem Zivilgericht Genf vor, um B.s Antrag zu unterstützen, seinen Schwestern zu verbieten, die Aktien zu verkaufen.
Das Zivilgericht schloss die Aufnahme aus den Akten aus, da es sich um einen unrechtmäßig erlangten Beweis handelte. Die Anwaltskammer des Kantons Genf erteilte A. daraufhin eine Verwarnung wegen Verletzung seiner Pflicht, seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 Bst. a BGFA) durch die Vorlage dieser Aufnahme.
A. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die von B. angefertigte Aufnahme keine vertraulichen Vergleichsverhandlungen enthielt, die durch Art. 12 Bst. a BGFA und Art. 6 und 26 des Schweizerischen Anwaltsreglements geschützt sind. Die während des Treffens am 14. April 2016 geführten Gespräche waren nämlich nicht ausdrücklich als vertraulich vereinbart worden.
Allerdings befand das Bundesgericht, dass A. durch die Vorlage eines Beweismittels, von dem er wusste, dass es unrechtmäßig erlangt wurde, gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstoßen…