Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die X. SA als Bank im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdebefugt ist. Die Bank wurde von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen, welche die Herausgabe von Unterlagen zu Konten bestimmter Personen sowie die Einvernahme von Bankangestellten über die Beziehungen dieser Personen zur Bank betrafen, nicht direkt und persönlich betroffen. Vielmehr waren die Kunden der Bank, auf deren Konten sich die Unterlagen bezogen, die unmittelbar Betroffenen.

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss der revidierten Rechtslage im Rechtshilfegesetz (IRSG) die Beschwerdebefugnis klar und eng gefasst ist. Nebst dem Bundesamt für Justiz ist nach Art. 80h IRSG nur noch derjenige beschwerdebefugt, der direkt und persönlich von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Eine Bank ist demnach nicht mehr beschwerdebefugt, wenn sie lediglich Auskünfte über ihre Kunden und nicht über von ihr selbst getätigte Geschäfte erteilen muss.

Das Bundesgericht bestätigte somit den Entscheid des Obergerichts, auf den Rekurs der X. SA nicht einzutreten, da diese als Bank nicht beschwerdebefugt war.

Erwägungen

Gemäss Art. 80h IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt dafür nicht.

Im vorliegenden Fall wurden durch die angeordneten Rechtshilfemassnahmen, welche die Herausgabe von Unterlagen zu Konten bestimmter Personen sowie die Einvernahme von Bankangestellten über die Beziehungen dieser Personen zur Bank betrafen, nicht die Bank selbst, sondern vielmehr ihre Kunden unmittelbar betroffen. Die Bank war lediglich mittelbar betroffen, indem sie als Drittpartei Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu…