Erwägungen

Am 30. August 2013 verunfallte X. mit einem Motorfahrzeug. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäß Art. 91 Abs. 2 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe und einer Buße. Da der eingeschriebene Strafbefehl am 23. Mai 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde er bei der Post zur Abholung hinterlegt. X. holte ihn nicht ab. Am 13. Juni 2014 spedierte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nochmals per A-Post mit dem Hinweis, er sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt worden. X. erhob am 14. Juni 2014 Einsprache. Das Bezirksgericht Schwyz und das Kantonsgericht Schwyz entschieden, dass die Einsprache verspätet sei und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.

X. beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Behandlung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Annahme der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorausgesetzt ist, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechtsverhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein.

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