Erwägungen
Am 4. Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland eine Strafverfolgung gegen X. und Y., Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH, wegen gewerbsmäßiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung wurden ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804 Hanf-Mutterpflanzen beschlagnahmt. Der Untersuchungsrichter ordnete die vorzeitige Vernichtung der Hanfpflanzen durch die Kantonspolizei an. X. und die Z. GmbH erhoben dagegen staatsrechtliche Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt und dafür eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich ist. Die vom Untersuchungsrichter angeordnete Vernichtung stützte sich jedoch lediglich auf Art. 145 StPO/BE, welcher die "vorzeitige Verwertung" von beschlagnahmten Gegenständen regelt. Das Bundesgericht befand, dass die Vernichtung etwas Wesentlich anderes ist als eine vorzeitige Verwertung und daher nicht auf Art. 145 StPO/BE gestützt werden kann.
Zwar kann in Fällen wie dem vorliegenden ein Interesse daran bestehen, beschlagnahmte Hanfpflanzen möglichst rasch zu vernichten, um aufwändige Polizeikontrollen…