Erwägungen
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X. am 22. Oktober 2014 wegen qualifizierten Raubes und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu Urteilen des Landgerichts Freiburg (D) wegen Widerhandlungen gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (45 Monate) und des Tribunal correctionnel de Mulhouse (F) wegen Fahren trotz Führerscheinentzugs (2 Monate). X. erhob Beschwerde gegen diese Zusatzstrafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass eine Zusatzstrafe gemäß Art. 49 Abs. 2 StGB nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden kann. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Zusatzstrafe auch zu einem ausländischen Urteil ausgefällt werden kann, wird geändert. Art. 49 StGB ist eine Strafzumessungsnorm, die nur zur Anwendung gelangt, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung und somit eine Gesamtstrafe nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den Geltungsbereich des StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten.
Zudem setzt die Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäß Art. 49 Abs. 2 StGB voraus, dass die frühere Tat durch eine inländische Strafbehörde materiell beurteilt wurde. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, sodass die kantonalen Gerichte für die in…