Sachverhalt

Parteien: Beschuldigter [A.] gegen die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne

Gericht: I. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts

Datum: 5. Februar 2013

Hauptsache: Der Beschuldigter [A.] wurde am 20. Oktober 2012 in Lausanne festgenommen und wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft genommen. Er wurde 14 Tage im Polizeigebäude festgehalten, obwohl die Zellen nur für Aufenthalte von maximal 48 Stunden ausgelegt sind. [A.] beschwerte sich über die Haftbedingungen und forderte seine sofortige Freilassung.

Relevante Themen: Indemnisation pour mesures de contrainte illicites (art. 431 al. 1 CP), Indemnisation de la détention illicite (art. 431 al. 1 CPP), Conditions de détention illicite, Art. 431 al. 1 CPP, Art. 442 al. 4 CPP, Art. 125 ch. 2 CP, Art. 429 CPP, Art. 431 CPP, Art. 431 CPP et art. 49 CO

Erwägungen

Der Beschuldigter [A.] wurde 14 Tage im Polizeigebäude festgehalten, obwohl die Zellen nur für Aufenthalte von maximal 48 Stunden ausgelegt sind. Die kantonale Kammer erkannte, dass dies eine grobe Verletzung der kantonalen Vorschriften darstellt, jedoch führte dies nicht zur Freilassung des Beschuldigten, da die Haftbedingungen nunmehr den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Kammer zu Unrecht entschieden hatte, dass keine Prüfung der Haftbedingungen erforderlich sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Verletzung der Haftbedingungen geprüft…