Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Das Verfahren betrifft die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y. (Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH) und X. (als Telefonverkäufer bei der A. GmbH angestellt) wegen des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie der Gehilfenschaft dazu. Die Vorwürfe wurden vom Bezirksgericht Bülach in erster Instanz bestätigt, während das Obergericht des Kantons Zürich beide Angeklagten freisprach. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich focht diesen Entscheid mit Beschwerden in Strafsachen an.

Sachverhalt:

Y. war vom 29. August 2002 bis zum 3. Juli 2007 Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die u.a. die Anlageberatung und Vermögensverwaltung für Kunden anbot. X. war als Telefonverkäufer für die Akquise und Betreuung von Kunden zuständig. Die A. GmbH verwaltete das von Kunden bei der C. Trading Corporation (einem US-amerikanischen Brokerhaus) einbezahlte Vermögen und handelte auf deren Rechnung und Risiko mit Futures über eine von der C. bereitgestellte Online-Handelsplattform. Y. traf als allein zuständiger Geschäftsführer und Trader selbstständig Entscheidungen über die Anzahl der Kontrakte und den Abschluss von Rechtsgeschäften.

Der Privatkläger Z. wurde im September 2006 als Kunde akquiriert und überwies am 29. September 2006 USD 50'000.- auf ein Konto bei der C. Er bevollmächtigte die A. GmbH, nach eigenem Ermessen mit den deponierten Geldern Handel mit Futures zu treiben. In der Folge leistete er weitere Nachzahlungen in Höhe von insgesamt USD 179'520.-, um seine Anlage abzusichern. Y. betrieb mit dem gesamten Vermögen (USD 229'520.- zuzüglich einer Gutschrift von USD 5'000.-) intensiv Handel mit Futures. Innerhalb von 34 von 54 möglichen Handelstagen fielen Transaktionskosten (Kommissionen und Börsennutzungsgebühren) von insgesamt USD 169'900.18 an. Die Kommissionen beliefen sich auf USD 161'557.-, wovon USD 136'600.- an die A. GmbH zurückflossen. X. erhielt für jeden gehandelten Kontrakt eine Provision von USD 10.-.

In der Handelszeit vom 3. Oktober bis 20. Dezember 2006 wurde das durchschnittliche Nettovermögen des Privatklägers 54 Mal umgesetzt. Am Ende verblieb von dem einbezahlten Vermögen von insgesamt rund USD 230'000.- noch ein Betrag von USD 459.52. Das Vermögen des Privatklägers wurde durch die Transaktionskosten und den Handelsverlust praktisch vollständig aufgezehrt.

Vorwürfe:

  • Y. wird vorgeworfen, er habe den Privatkläger durch Täuschung über die Häufigkeit der Handelstransaktionen und die Höhe der Kommissionen sowie Retrozessionen geschädigt und damit seine Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt.
  • X. wird vorgeworfen, er habe als für die telefonische Akquisition und Betreuung der Kunden zuständige Person zu der pflichtverletzenden Handelstätigkeit Hilfe geleistet, indem er den Privatkläger zur Leistung von Nachschüssen bewogen habe.

Erwägungen

Rechtliche Einordnung der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB):

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt voraus, dass der Täter auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus, der bereits vorliegen kann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Tatbestand setzt zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.

Churning als Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung:

Unter "Churning" (Kommissionsschinderei) wird das dem Interesse des Kunden zuwiderlaufende häufige Umschichten eines Depots ohne wirtschaftlichen Grund verstanden, mit dem der Vermögensverwalter oder Broker Provisionen, Gebühren oder Kommissionen generieren kann. Objektives Merkmal von Churning ist das Vorliegen einer übermässigen Handelstätigkeit bzw. die überproportional häufige Umschichtung des Anlagekontos. Indiz für eine übermässige Handelstätigkeit bildet eine besonders hohe Anzahl von Transaktionen innerhalb einer kurzen Zeitspanne. Churning verletzt die dem Beauftragten obliegende Pflicht zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers und erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn der andere dadurch am Vermögen geschädigt wird.

Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall hat Y. als Geschäftsführer der A. GmbH das Vermögen des Privatklägers verwaltet und dabei eine exzessive Handelstätigkeit betrieben. Innerhalb von weniger als drei Monaten wurde das durchschnittliche Nettovermögen des…