Sachverhalt
Am 10. Januar 2019 hat das Polizeigericht des Kantons Genf den Angeklagten wegen unerlaubter Gesprächsaufnahmen (Art. 179 ter Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt, bedingt und mit einer Probezeit von drei Jahren.
Am 11. Juli 2017 meldete sich eine Person beim Polizeiposten in C., nachdem sie von Sicherheitsleuten aus einem Park verwiesen worden war. Die anwesende Polizistin kontaktierte die Sicherheitsfirma F., um die Vorfälle abzuklären. Ihre Gesprächspartnerin, D., Ehefrau des Angeklagten und Geschäftsführerin der Firma, konnte die gewünschten Informationen nicht liefern. Die Polizistin holte daraufhin den Rat des Wachtmeisters B. ein. Dieser schlug vor, die Firma direkt zu kontaktieren. Kurz darauf rief der Angeklagte B. auf dessen Direktleitung an und teilte im Gespräch mit, über gefilmte Bilder der Intervention zu verfügen, und bot an, diese der Polizei zu übergeben. Später am Vormittag rief der Angeklagte B. erneut an, um mitzuteilen, dass er die Überwachungsbilder gesichtet habe und dabei festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes keine Mitarbeiter vor Ort waren. Er äusserte zudem die Absicht, Anzeige zu erstatten, da er sich verunglimpft fühle. Der Angeklagte nahm diese beiden Telefongespräche ohne Wissen von B. auf.
Am folgenden Tag sandte der Angeklagte eine E-Mail mit den Aufnahmen der Gespräche an einen Leutnant der Schifffahrtspolizei sowie an drei weitere Personen, darunter den Verantwortlichen des betroffenen Standorts. Die E-Mail enthielt zudem einen Bericht des Sicherheitsleisters sowie ein von ihm selbst erstelltes Protokoll. Als B. durch den Leutnant von dieser E-Mail erfuhr, erstattete er Anzeige.
Am 28. Juni 2019 wies die Berufungskammer für Straf- und Revisionssachen des Genfer Kantonsgerichts die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Polizeigerichts ab. Der Angeklagte reichte anschliessend ein strafrechtliches Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2020 abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Begriff des nichtöffentlichen Gesprächs im Sinne von Art. 179 ter StGB und vollzog damit eine Rechtsprechungsänderung. Bis anhin ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein Gespräch nur dann nicht öffentlich sei, wenn es den privaten oder geheimen Bereich der Teilnehmer berühre, und schloss damit insbesondere Gespräche von Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit aus. Diese Auslegung wurde von der Lehre als zu eng kritisiert.
Das Bundesgericht analysierte die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, seine Systematik und seine Ziele. Es stellte fest, dass die Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 1968 zur Einführung der Art. 179 bis bis 179 septies StGB zwar den Schutz des persönlichen Geheimbereichs bezweckte, dieser Schutz jedoch nicht auf Gespräche mit privatem oder geheimem Charakter beschränkt bleiben sollte. Geschütztes Rechtsgut von Art. 179 ter StGB ist vielmehr die Freiheit, sich ohne Furcht vor unautorisierten Aufnahmen äussern zu können, unabhängig von der Stellung der Gesprächspartner oder dem Kontext des Gesprächs.
Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass die spätere Rechtsprechung den Begriff des nichtöffentlichen Gesprächs schrittweise erweitert hatte, indem sie auf das Kriterium der berechtigten Erwartung der Teilnehmer…