Sachverhalt

Beteiligte Parteien: Generalstaatsanwalt des Kantons Genf (Kläger) und X. (Beklagter).

Beteiligte Gerichte: Anklagekammer Genf, Strafgericht Genf, Kassationshof des Kantons Genf, Bundesgericht.

Wichtige Daten: 25. Juni 1982 (Verfügung zur Anklageerhebung), 3. Dezember 1982 (Aufhebung der Verfügung), 8. März 1983 (Entscheid des Bundesgerichts).

Hauptsachverhalt: X., Finanz- und Geschäftsleiter der in den USA ansässigen Gesellschaft Z., wird beschuldigt, 70'000 $ durch Manipulation einer Provision mit der Gesellschaft Y. OR Ltd in Taiwan erschwindelt zu haben. Die Gelder wurden auf ein Bankkonto in Genf überwiesen. Die Anklagekammer Genf hat X. vor das Strafgericht verwiesen, doch der Kassationshof hat diese Verfügung wegen Unzuständigkeit der schweizerischen Behörden aufgehoben. Der Generalstaatsanwalt hat beim Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden in Sachen Betrug anhand des Territorialitätsprinzips (Art. 3 und 7 StGB). Es erinnert daran, dass die Tat sowohl am Ort der Handlung des Täters als auch am Ort der Tatfolge begangen gilt. Bei materiellen Delikten wie dem Betrug umfasst die Tatfolge die vom Täter angestrebte unrechtmässige Bereicherung.

Das Bundesgericht präzisiert, dass der Betrug ein materielles Delikt mit doppeltem Ergebnis ist: die Verarmung des Opfers und die Bereicherung des…