Erwägungen
Ein Restaurant wird seit 1912 in einem Gebäude in Genf betrieben. Seit 1982 werden die Räumlichkeiten von der Gesellschaft Le Relais de l'Entrecôte SA gemietet. Am 4. Mai 2006 kündigte die Vermieterin, die Genfer Immobiliengesellschaft SA, den Vertrag mit Wirkung zum 30. April 2007 und gab an, die Räume nicht mehr für ein Restaurant nutzen zu wollen.
Die Mieterin hat die Gültigkeit der Kündigung vor Gericht angefochten. Die Appellationskammer für Miet- und Pachtsachen hat die Kündigung für ungültig erklärt, da die Vermieterin ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt habe, das mit den Regeln von Treu und Glauben unvereinbar sei. Die Vermieterin hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 271 Abs. 1 OR der Befugnis des Vermieters, den Mietvertrag zu kündigen, um die Nutzung des Objekts an seine Interessen anzupassen, nicht entgegensteht, auch wenn diese Nutzung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Obwohl die Änderung der Zweckbestimmung für den Mieter unangenehme Folgen haben kann, stellte das…