Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin führt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts gegen verschiedene Personen. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchten die deutschen Behörden die Schweizer Behörden um Sicherstellung von Unterlagen bei Rechtsanwalt X. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich führte daraufhin eine Hausdurchsuchung bei X. durch, beschlagnahmte ein Datenband ("Streamerband") und versiegelte dieses. X. erhob Rekurs gegen die Entsiegelung und Durchsuchung des Datenbands. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf den Rekurs nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren handle, gegen den nach Art. 80e IRSG nur in sehr engen Ausnahmefällen Rechtsmittel zulässig seien. X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Entsiegelungsentscheid zwar einen Eingriff in das Anwaltsgeheimnis darstellt, da auf dem "Streamerband" auch anwaltliche Korrespondenz gespeichert ist. Allerdings sei die Aufzählung der Fälle, in denen eine Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar ist, in Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG abschliessend. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn eine sachlich richtige Entscheidung, ausgerichtet auf ein angesichts der Wertungen der Rechtsordnung befriedigendes Ergebnis, eine…