Sachverhalt
Parteien: Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerdeführerin) gegen A. (Beschwerdegegnerin)
Gericht: I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
Datum: 14. Juni 2016
Sachverhalt:
- Die Unia Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch von A. auf Arbeitslosenentschädigung ab (Verfügung vom 14. Oktober 2014).
- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von A. gut und hob den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 30. Juni 2015).
- Die Unia Arbeitslosenkasse reichte am 14. September 2015 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, ohne dass ein Poststempel vorhanden war.
- Die Unia argumentierte, dass die Beschwerde am 14. September 2015 um 16.30 Uhr der Post übergeben worden sei, was durch eine interne Empfängerliste belegt werde.
Erwägungen
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt 30 Tage und muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder der Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung liegt beim Absender, der den Nachweis erbringen muss, dass die Eingabe bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist der Post übergeben wurde.
Die Unia Arbeitslosenkasse hat eine Abholungsvereinbarung mit der Post, wonach Sendungen täglich zwischen 16.30 und 17.00 Uhr abgeholt werden. Die Post bestätigt, dass Economy-Pakete am Vorabend abgeholt und über Nacht oder am Morgen zur Weiterverarbeitung transportiert werden. Die erste Erfassung der Sendung im System "Easy Track" erfolgt am nächsten Tag und gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender.
…