Sachverhalt

Am 8. Dezember 1990 verstirbt Z.X. und hinterlässt als Erben seine vier Kinder, die jeweils zu einem Viertel erben, sowie seine Ehefrau A.X., die als Nießbraucherin das gesamte Vermögen der Erbschaft erhält. Nach Teilauseinandersetzungen werden nur zwei der Kinder, D.X. und X.X., ungeteilte nackte Eigentümer des verbleibenden, nicht aufgeteilten Nachlassvermögens, das insbesondere aus Liegenschaften mit hohen Mieteinnahmen besteht, deren Nießbrauch weiterhin bei A.X. liegt.

Am 24. Dezember 2005 begeht X.X. den Mord an seiner Mutter A.X., seiner Schwester D.X. und einer Familienfreundin. Verurteilt zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Kriminalgericht des Bezirks Waadt am 27. Juni 2008, wird X.X. der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte unterzogen. Nach einer Verfahrensrevision erkennt ihn ein neues Urteil vom 18. März 2010 der gleichen Straftaten für schuldig und bestätigt die Einziehung der bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Immobilienerträge, nämlich einen Saldo von 1'263'100 Franken auf einem speziellen Konto. Dieses Urteil, bestätigt durch das Waadtländer Kassationsgericht für Strafsachen am 4. Oktober 2010, wird nach einem Teilurteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2011 rechtskräftig.

Nach dem Urteil von 2010 führt die Verwaltung die auf demselben Konto eingehenden Mieteinnahmen weiter, die auf den Anteil von X.X. an der ungeteilten Erbengemeinschaft entfallen. Am 21. März 2013 leitet der Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt ein unabhängiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 StPO ein, da er diese nach dem 18. März 2010 erzielten Erträge ebenfalls als Tatertrag ansieht. Es wird eine Beschlagnahme verfügt, gefolgt von einer vollständigen Einziehung der Kontoguthaben durch die Zentrale Staatsanwaltschaft am 13. April 2015 mit der Begründung, dass das Urteil von 2010 nur die vor diesem Datum beschlagnahmten Vermögenswerte erfasse. X.X. erhebt Einsprache und anschliessend Beschwerde, die beide von den kantonalen Behörden abgewiesen werden. X.X. zieht daraufhin vor das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Einziehungsverfügung und die Rückerstattung der Vermögenswerte mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und von Art. 376 StPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des nach Abschluss des ordentlichen Strafverfahrens eingeleiteten unabhängigen Einziehungsverfahrens. Es erinnert daran, dass ein solches Verfahren gemäss ständiger Rechtsprechung subsidiär ist und nur dann eingeleitet werden kann, wenn nach Abschluss des ordentlichen Strafverfahrens neue einziehbare Werte auftauchen oder die Strafbehörde diese aus Nachlässigkeit oder Unmöglichkeit im Rahmen dieses Verfahrens nicht einziehen konnte. Im vorliegenden Fall waren die strittigen zukünftigen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Urteils vom 18. März 2010, an dem das Kriminalgericht sie hätte einziehen können und müssen, bereits bestimmbar und verfügbar.

Das Bundesgericht präzisiert anschliessend, dass die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bezweckt, zu verhindern, dass eine Straftat dem Täter einen Gewinn verschafft. Diese Massnahme kann sich auch auf zukünftige Vorteile erstrecken, sofern diese zeitlich und betragsmässig hinreichend bestimmbar sind, einschliesslich durch Schätzung. Die zukünftigen Mieteinnahmen aus der ungeteilten Erbengemeinschaft, deren Miteigentümer X.X. als Erbe war, erfüllten diese Voraussetzung. Ihre Einziehung hätte bereits 2010 angeordnet werden können, sei es durch eine präzise Schätzung oder durch eine klare Bezeichnung des Gegenstands der Massnahme (beispielsweise die Nettomieteinnahmen bis zur statistischen Lebenserwartung von A.X., festgelegt auf den 31. Dezember 2014).

Das Bundesgericht weist…