Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der am 3. September 2005 mehrfach auf Fenster und die Fassade eines Gebäudes geschossen hatte, wobei zwei Personen verletzt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen mehrfachen versuchten Mordes, Sachbeschädigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, eine Verwahrung oder eine ambulante Massnahme anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob das neue Massnahmenrecht des revidierten Strafgesetzbuches, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann, obwohl er die Tat vor diesem Zeitpunkt begangen hatte. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II auch für die Anordnung von Massnahmen wie der Verwahrung gilt. Das neue Recht darf daher nur angewendet werden, wenn es für den Täter nicht strenger ist als das alte Recht. Eine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufhebung der Verwahrung im neuen Recht nicht strenger sind als im alten Recht. Daher steht der Anwendung des neuen Rechts auf den Beschwerdeführer nichts…