Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Stellung als Strafkläger der Eltern einer Person, die infolge eines Vorfalls in einem öffentlichen Spital verstorben ist. Der Sachverhalt ist wie folgt:
- Am 4. August 2014 wurde C., die Tochter der Beschwerdeführer, aufgrund einer gewalttätigen Krise in die psychiatrische Notaufnahme der Universitätsspitäler Genf (HUG) eingeliefert. Sie wurde in einer Spezialeinheit aufgenommen, konnte aber am 6. August fliehen und stürzte sich in die Tiefe, wo sie ihren Verletzungen erlag.
- Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung und ordnete die Einstellung des Verfahrens an. Die Eltern von C. erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung, aber ihre Beschwerde wurde vom Genfer Appellationsgericht für unzulässig erklärt.
- Die Eltern legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und bestritten die Entscheidung des kantonalen Gerichts, das ihnen die Stellung als Strafkläger verwehrt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Eltern statt. Es befand, dass sie als Erben ihrer verstorbenen Tochter gemäß Art. 121 Abs. 1 StPO berechtigt waren, sich als Strafkläger im Vorverfahren zu konstituieren. Folglich hatten sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, um gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben, ohne ein eigenes persönliches Interesse nachweisen zu müssen.
Das Bundesgericht wies das Argument des kantonalen Gerichts zurück, wonach die Beschwerdeführer lediglich…