Erwägungen

Im Jahr 1983 begingen X. und [Y.] einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft. Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug mehrerer Strafen rief X. seinen ehemaligen Komplizen [Y.] an und forderte ihn auf, den ihm zustehenden Beuteanteil am nächsten Mittwoch ins Restaurant Anker zu bringen, sonst werde er ihn aufsuchen. Am Mittwoch teilte Y. X. telefonisch mit, dass er nicht kommen werde und das Geld nicht habe. Daraufhin erwiderte X., das sei schlecht, ganz schlecht, und wiederholte seine Ankündigung, er werde ihn zu Hause aufsuchen.

Am 21. September 2002 kam es zwischen X. und [A.] zum Streit, der in einer körperlichen Auseinandersetzung endete. Dabei verletzte X. seinen Kontrahenten [A.] mit einem aufgeklappten Messer am Daumen.

Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X. der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Erpressung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und ordnete seine Verwahrung an.

X. und sein Verteidiger erhoben dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich abwies. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragten sowohl X. als auch sein Vertreter, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Er macht geltend, die Telefonprotokolle, die den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung stützen, seien als Zufallsfunde unverwertbar, da ihm im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung der Vorwurf der versuchten Erpressung noch nicht zur Last gelegt worden sei.

Das Bundesgericht hält…