Erwägungen

Am 9. Juli 2012 ereignete sich auf einer Baustelle in [B.] ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer [A.] verletzt wurde. [A.] arbeitete an diesem Tag als Kranführer und befand sich neben einer ca. 5 Meter tiefen Baugrube, als ein Dumper an ihm vorbeifuhr, er zurückwich, über eine Bauabschrankung in die Baugrube stürzte und sich dabei verletzte.

Das Kantonsgericht Obwalden sprach die Beschwerdeführer [X.] und [Y.] am 23. Juni 2017 der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) sowie der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig. [X.] wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, [Y.] zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 330.--.

Das Obergericht des Kantons Obwalden bestätigte am 12. Dezember 2018 auf Berufung von [X.] und [Y.] die erstinstanzlichen Schuldsprüche.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verurteilungen als rechtmässig. Die Beschwerdeführer waren als Vorarbeiter bzw. Bauführer für die Sicherheit auf der Baustelle und somit auch für die Erstellung einer ausreichenden Absturzsicherung entlang der Baugrube verantwortlich. Die Absturzsicherung hätte gemäss den Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung (BauAV) mindestens 95 cm hoch sein müssen, um Stürze in die Baugrube zu verhindern.

Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, dass der Bauleiter [E.] im Leistungsverzeichnis lediglich auf die Norm SN 640 893 betreffend…