Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] befindet sich im Strafvollzug. Am 23. November 2018 ersuchte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau das Kreisgericht St. Gallen um die Herausgabe von Gerichtsakten betreffend die gegen [A.] geführten Strafverfahren. Der Leitende Staatsanwalt bewilligte das Gesuch am 30. November 2018. Am 3. Dezember 2018 wurden die Akten an das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau zugestellt. Dieses retournierte die Akten am 17. April 2019.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Herausgabe der Akten. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragte, der Entscheid der Anklagekammer vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwägt, dass der angefochtene Entscheid eine Frage des Strafvollzugs betrifft und somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer beanstandet die Herausgabe der Akten an das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz erwägt, dass die Akten des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden und die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch die Leitende Staatsanwältin bzw. den Leitenden Staatsanwalt erfolgt (Art. 35 Abs. 1 EG-StPO/SG).
Das…