Sachverhalt
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) hatte am 7. Dezember 2012 eine Baubewilligung für den Abbruch des Hotels [B.] und den Neubau eines Hotels, bestehend aus Haus A und B, den Neubau eines Hauses C mit Hotelstudios und den Neubau eines Hauses D mit Wohnungen auf den Parzellen 1169 und 1660 erhalten. Die Bauvollendungsfrist wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 30. September 2018. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine weitere Fristerstreckung, die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das die Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführerin beantragt nun beim Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine angemessene Frist zur Fertigstellung ihres Bauvorhabens anzusetzen. Sie beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und macht geltend, dass die Gemeinde Tujetsch durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde zulässig ist. Es stellt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.
Das Gericht geht dann auf die Frage ein, ob die Gemeinde Tujetsch durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Es stellt fest, dass die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2017 deutlich gemacht hat, dass eine weitere Erstreckung der Bauvollendungsfrist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände gewährt werden würde. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise auf eine weitere Fristerstreckung vertrauen durfte.
Das Gericht prüft auch, ob die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der Fristerstreckung in ihren Rechten…