Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) hatte im Geschäftsjahr 1996 eine Rückstellung von CHF 1'000'000 auf ihrem unbeweglichen Vermögen gebildet. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) hatte diese Rückstellung zunächst als geschäftsmässig begründet anerkannt. Im Geschäftsjahr 2008 veräusserte die Beschwerdeführerin zwei bebaute Grundstücke aus ihrem Immobilienbestand. In den Steuerperioden 2009 und 2010 setzte sie die Rückstellung jeweils um CHF 50'000 herab. In der Steuerperiode 2011 löste die Beschwerdeführerin die Rückstellung nur um CHF 50'000 auf, sodass per Ende 2011 noch CHF 850'000 ausgewiesen waren. Die KSTV/BE rechnete in der Steuerperiode 2011 eine erste Tranche von CHF 150'000 auf. Sie kündigte an, den verbleibenden Betrag von CHF 700'000 in den nächsten vier Jahren kontinuierlich aufzurechnen. Die Einsprachen der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Rückstellung in der Steuerperiode 2011 ihre Berechtigung längst verloren hatte und am Ende der Steuerperiode 2011 geschäftsmässig in keiner Weise mehr begründet war. Der im Geschäftsjahr 1996 eingetretene Verlust von rund CHF 932'000 hätte vermieden werden können, wenn von der Bildung der Rückstellung abgesehen worden wäre. Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 63 Abs. 2 DBG bisherige Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden müssen, "soweit sie nicht mehr begründet sind".…