Erwägungen

Zwischen [C.] (Beschwerdegegnerin) und [A.] (Beschwerdeführer) war seit Ende Juli 2009 ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil hängig. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 eine notwendige Vertretung nach § 29 Abs. 2 der damaligen Zivilprozessordnung des Kantons Zürich bestellt. Gegen das am 18. Oktober 2018 ergangene Scheidungsurteil reichte der Beschwerdeführer persönlich Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 6. Mai 2019 auf die Berufung nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht postulationsfähig und notwendig vertreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass das Obergericht die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen hatte, da dieser die Berufung persönlich eingereicht hatte. Das Obergericht konnte dabei von der bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, da diese Feststellung bis zu einem gegenteiligen Entscheid weiterhin galt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass sich seine Situation zwischenzeitlich geändert hätte.

Weiter hielt das…