Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Pornografie verurteilt. Die Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Nach seiner bedingten Entlassung aus dieser Massnahme wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren auferlegt und er erhielt mehrere Weisungen, darunter ein Kontaktverbot zu Minderjährigen und die Deklaration seiner internetfähigen Geräte.

Der Beschwerdeführer focht diese Weisungen an und beantragte ihre Aufhebung. Die Vorinstanz wies seine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit des Kontaktverbots und der Weisung betreffend die Deklaration und Kontrolle der internetfähigen Geräte. Es stellte fest, dass das Kontaktverbot eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 62 Abs. 3 StGB und Art. 94 StGB hat und dass es verhältnismässig ist, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu minimieren.

Das Gericht befand, dass die Weisung betreffend die Deklaration und Kontrolle der internetfähigen Geräte ebenfalls rechtmässig ist, da…