Erwägungen

Am 21. März 2016 wurde [A.] , ein 86-jähriger Mann, im Bahnhof Affoltern am Albis/ZH von [B.] , einem urteilsunfähigen Dritten, unter den einfahrenden Zug der S-Bahn der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gestossen und mehrere Meter mitgeschleift. [A.] erlitt dabei schwere Verletzungen. Das Bezirksgericht Affoltern erklärte [B.] aufgrund einer Drogenabhängigkeit und einer psychiatrischen Erkrankung als schuldunfähig.

[A.] erhob Klage gegen die SBB auf Zahlung von Genugtuung in Höhe von CHF 35'000 zuzüglich Zins. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die SBB zur Zahlung, da das mit dem Bahnbetrieb verbundene charakteristische Risiko sich verwirklicht habe und eine Entlastung oder Kürzung der Genugtuung aufgrund der Dritteinwirkung ausgeschlossen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die SBB gemäss Art. 40b des Eisenbahngesetzes (EBG) einer Gefährdungshaftung unterliegt, die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt. Die Entlastungsgründe nach Art. 40c EBG, insbesondere das Verhalten des urteilsunfähigen Dritten, rechtfertigen im vorliegenden Fall keinen Haftungsausschluss.

Das Bundesgericht erklärte, dass das Verhalten des urteilsunfähigen Dritten zwar als Teilursache zu berücksichtigen sei, jedoch nicht in einem solchen Masse, dass es die vom Bahnbetrieb ausgehende…