Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde am 26. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) angeklagt. Er wird verdächtigt, als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia für Folterhandlungen in Gambia verantwortlich zu sein. Am 28. Januar 2017 wurde Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 angeordnet. Die Bundesanwaltschaft übernahm die Strafuntersuchung am 3. Februar 2017. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach in Haft belassen, zuletzt bis zum 25. Januar 2019. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
Die Vorinstanz, das Bundesstrafgericht, wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und seine umgehende Entlassung aus der Haft. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist. Es wies darauf hin, dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllen muss, was in diesem Fall nicht der Fall war, da der Beschwerdeführer sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte.
Das Bundesgericht prüfte den dringenden Tatverdacht und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt hat. Es bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft…