Erwägungen
Am 27. März 2018 erstattete [A.] Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 237 und Art. 238 StGB. Er machte geltend, der Betrieb der Schiessanlage [B.] gefährde infolge baulicher Mängel Personen auf acht öffentlichen Verkehrswegen. Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass die Überprüfung der baulichen Massnahmen ergeben habe, dass weder die Strasse noch die Bahnlinie oder Wege direkt einsehbar seien und darum nicht direkt beschossen werden könnten. Der Betrieb der Anlage sei nach Einschätzung der Experten uneingeschränkt möglich und entspreche den geltenden Sicherheitsnormen. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde von [A.] mangels Legitimation nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur Parteien berechtigt sind, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben. Als Partei gilt gemäss Strafprozessordnung die Privatklägerschaft, also die geschädigte Person, die sich ausdrücklich am Strafverfahren beteiligt. Andere Verfahrensbeteiligte, wie der Anzeigeerstatter, haben nur dann Parteirechte, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind.
Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer [A.] in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Die…