Erwägungen

Am 24. Mai 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Anspruch der 1989 geborenen [A.] auf Arbeitslosenentschädigung und verpflichtete sie zur Rückerstattung von Fr. 47'831.35. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen vom 3. und 8. August 2017 trat die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 24. August 2017 nicht ein. Die von [A.] eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. August 2018 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin konnte den Beweis der rechtzeitigen Einreichung nicht erbringen, da weder der Briefumschlag noch die Rechtsschrift Hinweise auf eine Postaufgabe unter Anwesenheit von Zeugen enthielten. Das nachträglich eingereichte Beweismittel der Zeugenbestätigung vermochte…