Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Baden erhob Anklage gegen Xa[.] und Xb[.] wegen Sozialhilfemissbrauchs. Das Bezirksgericht Baden stellte die Verfahren 2017 wegen Verjährung ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten. Xa[.] und Xb[.] erhoben Berufung gegen die Kostenauflage, das Obergericht trat jedoch darauf nicht ein. In ihren Beschwerden an das Bundesgericht verlangten Xa[.] und Xb[.] , die Beschlüsse des Obergerichts aufzuheben, die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und ihrem Rechtsvertreter eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen. Sie machten zudem geltend, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Bezirksgerichtsentscheide habe zu ihren Lasten gewirkt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass gegen Einstellungsentscheide wegen Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO Beschwerde und nicht Berufung zu erheben ist. Die Beschwerdeführer hätten als anwaltlich vertretene Parteien die Fehlerhaftigkeit der…