Erwägungen

[X.] hatte [A.] auf 50.000 Franken nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2008 betrieben. [A.] erhob am 26. Juni 2013 eine negative Feststellungsklage gegen [X.] . In seiner Klageantwort vom 8. September 2013 machte [X.] Äußerungen über [A.] , die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede führten.

Mit Strafbefehl vom 26. September 2016 bestrafte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz [X.] wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. [X.] erhob Einsprache und wurde vom Bezirksgericht March am 19. Juni 2017 der üblen Nachrede schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte die Verurteilung in zweiter Instanz am 9. Juli 2018.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [X.] ab. Es stellte fest, dass die Äußerungen von [X.] in der Klageantwort vom 8. September 2013 nicht durch Art. 14 StGB (Handeln auf Grund gesetzlicher Erlaubnis) gerechtfertigt waren. Die Äußerungen waren im zivilprozessualen Forderungsstreit weder prozessual relevant noch sachbezogen, sondern in unnötiger Weise verletzend.

Das Bundesgericht bestätigte, dass [X.] den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erbringen konnte. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die…