Erwägungen
Der Fall betrifft die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Freitodbegleiterin nach dem Suizid einer Frau. Der Ehemann der Verstorbenen, [A.] , erhob Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, woraufhin [A.] Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhob.
[B.] nahm am 2. Oktober 2017 in Anwesenheit von [X.] , einer Freitodbegleiterin der Sterbehilfeorganisation [Y.] , sowie drei weiteren Personen 15 g Natrium-Pentobarbital ein, worauf sie kurze Zeit später verstarb. Der getrennt lebende Ehegatte [A.] erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen [X.] eröffnete. Am 20. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht von einer klaren Beweislage ausgegangen ist und die Einstellung des Verfahrens gegen [X.] zu Recht verfügt hat.
Gemäss der Rechtsprechung darf eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen von einer klaren Beweislage ausgehen durfte. Die fachärztlichen Gutachten attestierten der Verstorbenen kurz vor ihrem Suizid Urteilsfähigkeit. Damit war die Voraussetzung für eine strafbare Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord nicht erfüllt. Die Einstellung des Verfahrens durch die…