Erwägungen
Die Aktiengesellschaft M. hat den Arbeitsvertrag mit Herrn M. zum 31. Januar 1976 gekündigt. Herr M. hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verschiedene Ansprüche geltend gemacht, darunter einen anteiligen Bonus, den er für den Monat Januar 1976 für sich beansprucht.
Das Bundesgericht hat diesen Anspruch anerkannt.
Erwägungen
Gemäß Art. 322d Abs. 2 OR "hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt, der zur Sondervergütung Anlass gibt, nur dann Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil dieser Vergütung, wenn dies so vereinbart worden ist".
Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass der fragliche "Bonus" alle Merkmale eines Gehaltsbestandteils aufweist und daher als solcher behandelt werden muss. Als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit…