Art. 339 OR
Fälligkeit der Forderungen
1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Abs. 3.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fälligkeit der Lohnforderung bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrages4 Zitierungen
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2BGE 62_II_3474 Zitierungen01.01.1936 · 4 Zitierungen
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3OR Art. 3393 Zitierungen
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4BGE 72_II_3113 Zitierungen21.05.1946 · 3 Zitierungen
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5BGE 60_II_1123 Zitierungen01.01.1934 · 3 Zitierungen
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6Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung de…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen04.05.2005 · 11 Zitierungen
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7 Zitierungen
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Arbeitsvertrag, Gewinnbeteiligung, Fälligkeit5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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