Erwägungen

Der Streit betrifft S., den Arbeitnehmer, und F., den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer fristlos ohne triftigen Grund gekündigt. Die zentrale Frage ist, ob der Lohnanspruch des Arbeitnehmers sofort fällig wird oder weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Terminen geschuldet ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung ohne triftigen Grund zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber bleibt daher verpflichtet, den Lohn bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder, falls keine Vertragsdauer vereinbart war, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers wird der Lohnanspruch des Arbeitnehmers jedoch nicht weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Terminen fällig. Gemäß Art. 339 Abs. 1 OR "werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle daraus entspringenden Forderungen sofort fällig". Dieser Artikel gilt sowohl für die reguläre als auch für die vorzeitige…