Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein israelischer Staatsangehöriger, wurde am 23. August 1990 von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen des dringenden Verdachts der illegalen Einfuhr von Gold und Goldmünzen in den Jahren 1986 und früher in Haft genommen. Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, die jedoch von der Bezirksanwaltschaft abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Bezirksanwaltschaft und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Anklagekammer des Bundesgerichts hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gegeben waren, insbesondere der Verdacht einer Widerhandlung im Sinne von Art. 52 WUStB. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sei, weshalb er in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen wäre.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüfte zunächst, ob Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 52 WUStB anwendbar ist. Sie kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, da das Verwaltungsstrafrecht keine abweichenden Vorschriften enthält und Art. 2 Abs. 2 StGB auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden ist.
Die Anklagekammer prüfte weiter, ob die Verfügungen des Departements, mit denen die Steuerunterwerfungen bzw. -befreiungen erfolgten, Zeitgesetze sind oder nicht. Sie kam zu dem Schluss, dass es sich bei Art. 52 WUStB um eine Blankettstrafnorm handelt, da sich die Strafbarkeit des über diese Norm…