Erwägungen

A. ist Eigentümer eines Grundstücks im Weiler Allens, in der Gemeinde Cossonay. Auf diesem Grundstück befindet sich ein altes Wohnhaus, dessen First nord-südlich ausgerichtet ist. A. hat eine Baubewilligung für ein neues Wohngebäude mit fünf Wohnungen erhalten, dessen First ost-westlich ausgerichtet ist.

A. hat anschließend ein Projekt zur Abtragung des alten Hauses und zum Bau von zwei neuen Gebäuden mit je fünf Wohnungen eingereicht, deren First ebenfalls ost-westlich ausgerichtet sind. Die Gemeinde hat diese Baubewilligung abgelehnt, da die Firstausrichtung nicht der kommunalen Bauordnung entspricht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hat diese Ablehnung bestätigt.

A. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, das die Beschwerde für begründet erklärt und die Sache zur erneuten Prüfung der ästhetischen Aspekte des Projekts an die Vorinstanzen zurückverweist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Artikel 18a Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vorsieht, dass das Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich Vorrang vor ästhetischen Aspekten hat. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und schränkt den Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörden ein.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht seine Kontrolle bei der Auslegung der kommunalen Bauordnung auf die Willkür beschränkt hat, obwohl die durch das Bundesrecht geschützten Interessen eine eingehendere Prüfung gerechtfertigt hätten. Die…